Geschäftsordnung vom Lesben-, Schwulen- und Queerpolitischer Runder Tisch Sachsen-Anhalts (LSQpRT)
Fassung vom 21. Mai 2025

Der LSQpRT Sachsen-Anhalt versteht sich als solidarisches, queerpolitisches Netzwerk, das die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Gesellschaft sichtbar und wirksam vertritt. Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung als zentrales Entscheidungsorgan. Sie schafft Klarheit, Transparenz und Verlässlichkeit im Miteinander – im Bewusstsein, dass demokratische Prozesse, respektvolle Kommunikation und die Vertraulichkeit interner Diskussionen wesentliche Voraussetzungen für eine starke und handlungsfähige Community sind.

Der LSQpRT Sachsen-Anhalt gibt sich zur Durchführung von Sitzungen (Mitgliederversammlungen) diese Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung gilt analog für eingesetzte Arbeitsgruppen und Ausschüsse. 

a) Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung, leitet diese und schließt sie. 

b) Der Vorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheit und die Stimmberechtigung. Zunächst anwesende Gäste werden durch den Vorstand begrüßt. Im Anschluss wird über deren Zulassung zur Mitgliederversammlung abgestimmt. Mit der Zulassung erhalten diese Rede- aber kein Stimmrecht. 

c) Das Wort kann entzogen werden, wenn die Redezeit überschritten wird oder wiederholt gegen die Ordnung verstoßen wird. In diesem Fall ist die Versammlungsleitung zur Ermahnung verpflichtet. Außerdem kann der Vorstand die Unterbrechung der Sitzung mit der Nennung der Zeitangabe umsetzen. 

a) Aufgrund der Vielzahl an Mitgliedern ist die Redezeit zur Berichterstattung zu begrenzen.

b) Die Redezeit pro Mitglied beträgt drei Minuten. Es ist dabei drauf zu achten, die thematischen Schwerpunkte vorrangig auf folgende Punkte zu begrenzen:

· Herausforderungen und mögliche Lösungsstrategien der Mitglieder, z.B. zu den Themen: Förderungen, Angriffe, Strukturen, etc.

· Inhaltlich politische Positionen mit politischen Handlungsnotwendigkeiten

Eine Ausnahmeregelung für Rückfragen wird entsprechend mit einer zusätzlichen Redezeit von einer weiteren Minute ermöglicht.

c) Veranstaltungsankündigungen und ähnliches können vor Beginn der Sitzung per Handreichung ausgelegt werden. Anhänge an Protokolle und die Verteilung von Veranstaltungsankündigungen sind nicht durch den LSQpRT vorgesehen, ausgenommen sind Themen von landesweit queerpolitischer Relevanz. 

a) Aufgrund der Vielzahl an Mitgliedern ist die Redezeit zur Berichterstattung zu begrenzen.

b) Die Redezeit pro Mitglied beträgt drei Minuten. Es ist dabei drauf zu achten, die thematischen Schwerpunkte vorrangig auf folgende Punkte zu begrenzen:

· Herausforderungen und mögliche Lösungsstrategien der Mitglieder, z.B. zu den Themen: Förderungen, Angriffe, Strukturen, etc.

· Inhaltlich politische Positionen mit politischen Handlungsnotwendigkeiten

Eine Ausnahmeregelung für Rückfragen wird entsprechend mit einer zusätzlichen Redezeit von einer weiteren Minute ermöglicht.

c) Veranstaltungsankündigungen und ähnliches können vor Beginn der Sitzung per Handreichung ausgelegt werden. Anhänge an Protokolle und die Verteilung von Veranstaltungsankündigungen sind nicht durch den LSQpRT vorgesehen, ausgenommen sind Themen von landesweit queerpolitischer Relevanz. 

a) Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder nach § 3.1 der Satzung und der Vorstand (Sprecher*innen).

b) Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugesandt werden, damit dieser mit der Einladung zur Versammlung versandt werden können.

c) Anträge müssen in textlicher Form eingereicht werden und sollen eine Begründung enthalten. Hierfür ist die Vorlage zur Beschlussfassung zu verwenden.

d) Beschlussvorlagen der Ausschüsse sind wie Anträge zu behandeln. 

a) Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sowie Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung kommen.

b) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Redner*innenliste sofort abzustimmen, nachdem der*die Antragsteller*in gesprochen hat.

Ein antragsberechtigtes Mitglied nach § 3.1 und der Vorstand (Sprecher*innen) der Satzung des LSQpRT, hat die Möglichkeit dem Vorstand einen Antrag zur Abstimmung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung im sogenannten Umlaufverfahren zuzureichen, mit der Bitte diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Der Vorstand hat diesen Antrag unverzüglich den Mitgliedern auf elektronischem Wege zuzuleiten, verbunden mit der Aufforderung diesem innerhalb einer gesetzten Frist zustimmen, abzulehnen oder sich hierzu zu enthalten. Die Frist soll mindestens drei Werktage betragen und eine Dauer von einer Woche nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann hiervon nach oben, aber nicht nach unten abgewichen werden. Über die Begründung entscheidet der Vorstand. 

Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der Frist abgestimmt und mit einfacher Mehrheit zugestimmt haben, ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt. 

Der Vorstand hat alle Mitglieder über das Ergebnis zu informieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung können antragsberechtigte Mitglieder nach § 3.1 der Satzung beantragen, zu erfahren welches Mitglied sich nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet hat, wenn der Antrag am Quorum der zwei Drittel der Mitglieder gescheitert ist. 

Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Stimmzeichens, in Form des Hebens  der grünen Stimmkarte bzw. dem Nutzen des  Handhebezeichens der digitalen Videokonferenzplattform. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit, satzungsändernde Beschlüsse mit 3/4-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Jedes Mitglied nach § 3.1 der Satzung hat eine Stimme.

a) Wahlen zu Arbeitsgruppen und Ausschüssen gemäß § 6a der Satzung

Wahlen zur Berufung von Mitgliedern der Arbeitsgruppen und Ausschüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und werden in der Regel offen per Handzeichen (grüne Karte) bzw. dem Nutzen des  Handhebezeichens der digitalen Videokonferenzplattform abgestimmt. 

b) Wahlen Awarenessteam

Wahlen zur Berufung von Mitgliedern des Awarenessteams erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und werden in der Regel offen per Handzeichen (grüne Karte) bzw. dem Nutzen des  Handhebezeichens der digitalen Videokonferenzplattform abgestimmt. 

c) Wahlen Sprecher*innen gemäß § 5 der Satzung

Wahlen zur Berufung von Vorständen (Sprecher*innen) erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und werden in der Regel geheim per Wahlzettel abgestimmt. 

a) Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes bedarf es eines Wahlausschusses mit zwei Personen, welche aus den eigenen Reihen gewählt werden. Diese dürfen nicht für ein Amt kandidieren. 

b) Der Wahlausschuss wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n. Diese*r leitet die Durchführung der Wahlen und überprüft die Wählbarkeit der Kandidat*innen gemäß Satzung. 

c) Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 5 Punkt 5 der Satzung

d) Durchführung der Wahlen

1. Wahlen werden grundsätzlich für jedes Amt gesondert vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Wahl im Block durchgeführt werden. 

2. Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. 

3. Die erforderliche Mehrheit der Stimmen ergibt sich aus § 5 Punkt 6 der Satzung. Danach ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. 

4. Der*die Vorsitzende des Wahlausschusses hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmenzettel das Wahlergebnis bekannt zu geben und die gewählten Personen zu befragen, ob diese die Wahl annehmen. Für den Fall, dass ein*e Gewählte*r die Wahl nicht annimmt, wird die Wahl wiederholt. 

5. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 

e) Die Ergebnisse der Wahlen sind im Protokoll festzuhalten. 

f) Die Stimmzettel werden verschlossen durch den Wahlausschuss, an den Vorstand übergeben. Auf Antrag eines Mitgliedes können die Wahlzettel vernichtet werden. Dies wird entsprechend protokolliert. 

a) Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung, werden den Mitgliedern die Zugangsdaten für die Online-Konferenz per elektronischer Kommunikation zugesandt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt mitgeteilte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

b) Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Das entsendende Mitglied ist verantwortlich für die technische Ausstattung der Teilnehmer*innen, um die Stimmabgabe entsprechend der Satzung zu gewährleisten.

c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

d) Die Abstimmungen erfolgen bei einer elektronischen Versammlung durch geeignete Mittel, wie z.B.: „Votesup!“ oder durch Funktionen der Videokonferenzplattform. Über das mögliche geeignete Tool, welches bei der Sitzung eingesetzt werden soll, wird in der Einladung hingewiesen. 

Vertrauensvolle Kommunikation und der Schutz interner Prozesse sind Grundpfeiler der Zusammenarbeit im LSQpRT Sachsen-Anhalt. Die Mitglieder tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass interne Informationen vertraulich behandelt und öffentliche Positionen ausschließlich abgestimmt kommuniziert werden.

a) Die öffentliche Kommunikation des LSQpRT Sachsen-Anhalt erfolgt grundsätzlich durch die gewählten Sprecher*innen (Vorstand). Sie vertreten die Positionen und Beschlüsse des LSQpRT Sachsen-Anhalt gegenüber Öffentlichkeit, Medien, Politik und Institutionen. Mitgliedern kann diese Aufgabe durch Beschluss übertragen werden. 

b) Mitglieder sind verpflichtet, mit vertraulichen Informationen aus Sitzungen, Arbeitsgruppen, E-Mail- und Chatverläufen sowie Umlaufverfahren sorgfältig und verantwortungsbewusst umzugehen. Die Weitergabe solcher Inhalte – insbesondere nicht abschließend abgestimmter Positionen oder interner Diskussionsstände – an Dritte ist unzulässig.

c) Eine Weiterleitung interner Kommunikation (z. B. E-Mails, Protokolle, Dokumente oder Chatverläufe) an außenstehende Personen oder Institutionen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes (Sprecher*innen) zulässig.

d) Bei einem Verstoß gegen diese Regelung prüft der Vorstand (Sprecher*innen) geeignete Maßnahmen. In schwerwiegenden Fällen kann dies zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens nach § 3.4 der Satzung führen. Ein Ausschluss setzt voraus, dass dem Verein oder seinen Mitgliedern durch die Weitergabe ein nachhaltiger Schaden entstanden ist oder die Ziele des Vereins verletzt wurden.

Die Geschäftsordnung wurde bei der Sitzung des LSQpRT am 21.05.2025 in Halle (Saale) beschlossen und ist sofort nach Beschluss gültig.