Satzung

Satzung vom Lesben-, Schwulen- und Queerpolitischer Runder Tisch Sachsen-Anhalts (LSQpRT)
Fassung vom 27. November 2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lesben-, Schwulen- und Queerpolitischer Runder Tisch Sachsen-Anhalts (LSQpRT).

(2) Er hat seinen Sitz in Sachsen-Anhalt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  • (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Vernetzung von Vereinen, Initiativen und Gruppen in Sachsen-Anhalt, die sich das Ziel gesetzt haben, Menschen zu unterstützen und zu fördern, die homo- und bisexuell sowie trans*, inter*, queer oder nicht-binär sind und alle, die sich als nicht-heterosexuell und cis-geschlechtlich verorten.

  • (2) Aufklärung über nicht heteronormative und queere Lebensweisen in der breiten Öffentlichkeit und bei Entscheidungsträger*innen.

  • (3) Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und auf politischer Ebene.

  • (4) Hierzu kann er:
  • a) Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufsgruppen, politischen Entscheidungsträger*innen und für die interessierte Öffentlichkeit durchführen oder durch Dritte durchführen lassen,
  • b) Projekte, Gruppen, Initiativen und Vereine unterstützen,
  • c) auf die Öffentlichkeit und auf politische Gremien im Sinne des Vereinszwecks einwirken durch die Verbreitung von Druckschriften, Medienarbeit, Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen oder ähnliches.

  • (5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

  • (6) Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
§ 3. Mitgliedschaft

siehe 3.1. und 3.2

§ 3.1. Vereine, Verbände und Initiativen
  • (1) Mitglieder können alle juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Dazu zählen auch selbstorganisierte Zusammenschlüsse (Initiativen).

  • (2) Der Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • (3) Die Mitgliedschaft endet
  • mit der Auflösung des Vereins,
  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • durch Ausschluss aus dem Verein mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • (4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn das Mitglied dem Verein bzw. seinen Mitgliedern oder dem Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit nachhaltig Schaden zufügt oder den Vereinszielen zuwiderhandelt.

  • (5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
§ 3.2 Legislative, Parteien und ihre Untergliederungen
  • (1) Parteien und ihre selbst- und unselbstständigen Untergliederungen sowie Vertreter*innen der Legislative auf Landes- und Bundesebene und Vertreter*innen der Exekutive auf Landesebene, die die Ziele des Vereins unterstützen, können einen Mitglieder-Gaststatus erhalten. Sie sind dennoch keine Mitglieder des Vereins nach Maßgabe des § 3.1. Sie haben Rederecht, und können durch maximal zwei selbstbestimmte Vertreter*innen vertreten werden.

  • (2) Der Antrag auf Erwerb des Mitglieder-Gaststatus hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • (3) Der Mitglieder-Gaststatus endet
  • mit der Auflösung des Vereins,
  • durch einseitige Beendigung durch die Partei oder deren Untergliederung sowie durch den Verlust des Mandats in der Legislative,
  • durch einseitige Beendigung des Mitglieder-Gaststatus durch den Verein.

  • (4) Die Beendigung des Mitglieder-Gaststatus gemäß Abs. 3, zweiter Anstrich, hat schriftlich, gerichtet an die Mitgliederversammlung, zu erfolgen. Kündigungsfristen gibt es hier nicht.
§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Sprecher*innen).

§ 5 Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die:
  • Wahl des Vorstandes (Sprecher*innen),
  • Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Beschlüsse und Richtlinien der Vereins- und Vorstandsarbeit,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • sowie alle ihr durch Vereinssatzung und geltendes Recht zugewiesenen Aufgaben.

  • (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Den Ort bestimmt der Vorstand mit der Einladung. Sie kann auch virtuell stattfinden. Sie wird durch den Vorstand schriftlich, gerichtet an alle Mitglieder entsprechend §§ 3.1 und 3.2, unter Mitteilung der Tagungsordnungspunkte einberufen. Die Mitgliederversammlungen sind prinzipiell in einen öffentlichen (Mitglieder und Gäste, gemäß §§ 3.1 und 3.2) und einen nicht-öffentlichen Teil (nur Mitglieder, gemäß § 3.1) zu gliedern. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagungsordnung ergänzt werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

  • (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

  • (4) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  • (5) Jedes Mitglied wird durch maximal zwei Delegierte vertreten. Sie haben jeweils ein Rede- und Antragsrecht. Redezeiten müssen bei zwei Delegierten entsprechend aufgeteilt werden. Jedes Mitglied hat insgesamt eine Stimme, auf die sich die erschienenen Delegierten einigen müssen, bei verschiedener Stimmabgabe wird die Stimme des Mitglieds als Enthaltung gewertet.

  • (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

  • (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollanten/von der Protokollant*in, dem/der Versammlungsleiter*in und den Sprecher*innen zu unterzeichnen sind.
§ 6 Vorstand (Sprecher*innen)
  • (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und maximal drei Sprecher*innen, von denen sich mindestens eine Person dem weiblichen und eine Person dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen sollte. Nicht-binäre können hierzu ebenso gezählt werden und ersetzen die Geschlechtsoption, die noch nicht vertreten ist. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei erfolgter Wahl zweier Sprecher*innen, bei denen eine der drei Geschlechtsoptionen (männlich oder weiblich zugehörend gefühlt und nicht-binär) nicht vertreten ist, den Vorstand, um eine Person auf drei zu erweitern, die diese Option vertritt. Die Sprecher*innen werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

  • (2) Der gewählte Vorstand aus zwei Sprecher*innen kann ebenso entscheiden, eine Person der dritten Geschlechtsoption ohne Wahl in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierte Person vertritt den Verein jedoch nicht als Vorstandsmitglied nach außen.

  • (3) Die Sprecher*innen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Vorschriften über die Erteilung von Vollmachten bleiben davon unberührt.

  • (3a) Die Sprecher*innen sprechen für den Verein nach außen und reagieren auf Presseanfragen. Die Sprecher*innen können diese Aufgabe auch an Mitglieder für einzelne Statements einmalig übertragen. Das Thema ist dem Beauftragten vorzugeben.

  • (4) Die Sprecher*innen werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der zuvor gewählte Vorstand im Amt.

  • (5) Die Abberufung eines Sprechers/einer Sprecherin* vor Ablauf der Amtszeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Bedingung einer sofortigen Neuwahl für die Position des/der Abzuberufenden. Bei der Neuwahl sind die unter § 7 (1) genannten Bedingungen zu beachten. Kommt keine Neuwahl zustande, bleibt die abzuwählende Person im Amt.

  • (6) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
§ 6a Arbeitsgruppen, Ausschüsse
  • (1) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere Arbeitsgruppen temporär, zeitlich befristet, zu konkreten Themen einsetzen. Im Beschluss ist das Thema möglichst konkret zu benennen, ebenso der zeitliche Rahmen. Eine*r der Sprecher*innen leitet die Arbeitsgruppe(n), kann dies jedoch auch auf ein anderes Mitglied delegieren. Die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe(n) können sich freiwillig dazu melden, eine Begrenzung der Mitgliederzahl soll es nicht geben. Nichtmitglieder können bei mehrheitlichem Einverständnis der Arbeitsgruppenmitglieder als Expert*innen hinzugezogen werden. Die Arbeitsgruppen treffen keine eigenen Entscheidungen, sie leiten ihre Ergebnisse als Beschlussvorlage der Mitgliederversammlung zu, in dringenden Fällen entscheiden die Sprecher*innen.

  • (2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes oder einer Arbeitsgruppe einen oder mehrere Ausschüsse durch Beschluss einsetzen. Im Beschluss ist das Thema des Ausschusses konkret zu benennen. Die Arbeit des Ausschusses ist auf 2 Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Legislatur entscheidet die Mitgliederversammlung erneut über die Einsetzung. Mit der Einsetzung ist ein(e) Vorsitzende(r) und eine stellvertretende Person zu wählen. Die weiteren Mitglieder werden ebenso durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, jedoch maximal eine Person pro Mitgliedsorganisation. Eine weitere Begrenzung findet nicht statt. Werden nicht mindestens 3 Personen pro Ausschuss gewählt, gilt der Ausschuss als nicht eingesetzt. Die Ausschüsse treffen keine eigenen Entscheidungen, sie leiten ihre Ergebnisse als Beschlussvorlage der Mitgliederversammlung zu, in dringenden Fällen entscheiden die Sprecher*innen. Der oder die Vorsitzende darf zum Thema des Ausschusses in seiner/ihrer Funktion als Ausschussvorsitzende auch nach außen auftreten.

  • (3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern auch vorzeitig aufgehoben werden.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung
  • (1) Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  • (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder. Eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist unzulässig.

  • (3) Anträge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.